Facsimile des Textes von «No-Billag »

Die Änderung der Bundesverfassung im Falle der Annahme von No-Billag.

(Zu den Auswirkungen des Textes : hier)

(und: Die 7 grössten Widersprüche der No-Billag-Befürworter)

Art. 93    Radio und Fernsehen
Unverändert
Art. 93 Radio und Fernsehen

1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Durch no-Billag gestrichen 2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Unverändert 3 (wird zu Absatz 2) Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet
Durch no-Billag gestrichen 4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

 

Durch No-Billag hinzugefügt Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Durch No-Billag hinzugefügt 12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6

Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.

Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben